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SGSA-Koordinator auf der Baustelle |
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Mit dem Gesetz 309/2006 S., durch das weitere Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Arbeiten – SGSA in Arbeitsrechtsverhältnissen geregelt werden, wurde eine weitere Fachkraft geschaffen, und zwar der SGSA-Koordinator (Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten auf Baustellen). Die Tätigkeiten und Pflichten werden im zweiten und dritten Teil des genannten Gesetzes beschrieben. Für Auftraggeber von Bauwerken, bei denen entsprechend des Bauumfangs die Mitwirkung eins SGSA-Koordinators vorgeschrieben ist, entstehen weitere Pflichten. Das Unternehmen INSPEKT-SERVIS, s.r.o. bietet als Dienstleistung die Mitwirkung fachkundiger SGSA-Koordinatoren auf Baustellen für Vorbereitungsphasen von Bauprojekten als auch für die eigentliche Umsetzung von Bauvorhaben an. |
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Tätigkeiten der SGSA-Koordinatoren - Bauvorbereitungsphase |
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Sofern es der Umfang des Baus und die auszuübenden Arbeiten, bei denen die Arbeiter einer erhöhten Lebens- oder Gesundheitsgefahr ausgesetzt sind, erforderlich machen, arbeitet der SGSA-Koordinator einen schriftlichen und grafischen Plan zur Arbeitssicherheit auf der Baustelle aus. |
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Der SGSA-Koordinator arbeitet eine Übersicht über die Rechtsvorschriften und Informationen über Arbeitssicherheitsrisiken auf der Baustelle aus. |
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Der SGSA-Koordinator meldet dem zuständigen regionalen Arbeitsinspektorat, wenn die Bauarbeiten eingeleitet werden. |
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Der SGSA-Koordinator wird anhand der Bewertung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Arbeiten – SGSA und des Brandschutzes - BS bei einzelnen Arbeitsschritten der Lieferanten bei der Auswahl der Baulieferanten behilflich sein. |
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Tätigkeiten der SGSA-Koordinatoren - Bauphase |
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Der SGSA-Koordinator koordiniert die Zusammenarbeit der Lieferanten bei der Annahme von Maßnahmen zur Absicherung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Arbeiten, wobei der Bau und die Grundsätze zur Vorbeugung von Gefahren und Arbeiten auf der Baustelle berücksichtigt werden. |
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Der SGSA-Koordinator wird sich an der Ausarbeitung des Zeitplans für einzelne Arbeiten und bei der Planung der zu einer sicheren Ausübung einzelner Arbeiten notwendigen Zeit beteiligen. |
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Der SGSA-Koordinator überwacht einzelne Arbeiten auf der Baustelle, ob die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Arbeiten eingehalten werden, weist auf festgestellte Übelstände hin und fordert ohne unnötige Verzögerungen entsprechende Besserungen und Korrekturen. |
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Der SGSA-Koordinator organisiert Kontrolltage zur Einhaltung des SGSA-Plans, an denen Lieferanten anwesend sein werden, erstellt Protokolle von den Kontrolltagen über festgestellte Übelstände im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten auf der Baustelle und schlägt Maßnahmen vor, mit denen solche Übelstände beseitigt werden. |
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Der SGSA-Koordinator unterrichtet alle betroffenen Lieferanten über Sicherheits- und Gesundheitsrisiken, die bei einzelnen Arbeiten auf der Baustelle entstehen. |
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Der SGSA-Koordinator überprüft, wie die Baustelle nach außen hin abgesichert ist, einschließlich Baustellenzufahrt, um den Zutritt unbefugter natürlicher Personen zu verhindern. |
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Der SGSA-Koordinator überwacht, ob die Lieferanten den SGSA-Plan einhalten und aktualisiert diesen Plan anhand neuer Tatsachen von den Kontrolltagen, bei denen geprüft wird, ob der SGSA-Plan eingehalten wird. |
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Pflichten der Auftraggeber des Baus |
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Der Auftraggeber hat gemäß den Anforderungen des Gesetzes 309/2006 S., über Absicherung weiterer Bedingungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei Arbeiten, für die Umsetzung des Bauvorhabens einen SGSA-Koordinator zu bestellen und sämtliche Lieferanten zur Zusammenarbeit mit dem SGSA-Koordinator zu verpflichten.
Bauvorbereitungsphase
Der Auftraggeber des Baus hat für die Bauvorbereitungsphase einen SGSA-Koordinator zu bestellen und bei Bauwerken, bei denen während des Baus Arbeiten mit erhöhter Gefahr ausgeführt werden, gemäß der Regierungsverordnung 591/2006 S. oder wenn ein Bauumfang gemäß § 15 Gesetz 309/2006 S. erfüllt wird, einen SGSA-Plan auszuarbeiten.
Bauphase
Der Auftraggeber des Baus hat für die Bauphase bei solchen Bauvorhaben, an denen sich zwei und mehr Lieferanten mit einer nach dem 1. Januar 2007 erteilten Baugenehmigung beteiligen und bei denen die folgenden Bauvolumenlimits überschritten werden, einen SGSA-Koordinator zu bestellen:
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Bauvorhaben, bei denen die gesamte geplante Bauzeit mehr als 30 Werktage beträgt, an denen auf der Baustelle mehr als 20 natürliche Personen länger als 1 Tag gleichzeitig arbeiten. |
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Bauvorhaben, bei denen das gesamte geplante Arbeitsvolumen während der Arbeiten 500 Werktage umgerechnet auf eine natürliche Person überschreitet. |
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SGSA-Koordinator und Projektleiter |
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Der Auftraggeber hat gemäß den Anforderungen des Gesetzes 309/2006 S., über Absicherung weiterer Bedingungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei Arbeiten, einen SGSA-Koordinator zu bestellen und den Projektleiter zur Zusammenarbeit mit dem SGSA-Koordinator zu verpflichten.
In der Praxis überlässt der Auftraggeber des Baus die Auswahl des SGSA-Koordinators für die Vorbereitungsphase dem Projektleiter und dieser verpflichtet sich eine komplette Projektdokumentation mit einem SGSA-Plan auszuarbeiten und zu übergeben.
Der Projektleiter wird verpflichtet durch die Verordnung 499/2006 S., über Baudokumentationen, in der vorgeschrieben wird, dass der SGSA-Plan einen Bestandteil des „E“-Abschnitts zur Baugenehmigung oder Bauanmeldung zu bilden hat, sofern das Bauvorhaben dies durch den Bauumfang und die Bedingungen erforderlich macht. |
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